Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen nach AM-VO
Prüfung von Arbeitsmitteln gemäß Arbeitsmittelverordnung, insbesondere:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen (ausgenommen Fahrzeug- und Turmdrehkrane)
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen
- geführte Regalbediengeräte
- Fahrzeughebebühnen
- Ladebordwände auf Fahrzeugen
- kraftbetriebene Anpassrampen
- fest montierte Hubtische zur Güterbeförderung
- Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern
- Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung
- kraftbetriebene Türen und Tore inkl. Schließkraftmessungen nach DIN 18650
- nach oben öffnende Tore mit über 10 m² Torblattfläche
- Materialseilbahnen außerhalb des Seilbahngesetzes 2003
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel
- selbstfahrende Arbeitsmittel ohne Prüfpflicht nach KFG 1967
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
- Befahr- und Rettungseinrichtungen, mechanische Leitern
- Stetigförderer (ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m)
- kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung
- Bolzensetzgeräte
- Vortriebs- und sonstige Geräte für Untertagebauarbeiten
- Verteilermaste
Zusätzlich: Prüfung der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln nach dem 4. Abschnitt der AM-VO sowie Prüfung „alter Arbeitsmittel“ auf ihre Weiterverwendbarkeit.
